Zuchtverbände und -vereine
§ 35.
Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin bzw. des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin bzw. den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.
Schlagworte
Zuchtverein
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40278587
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