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§ 35 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2026

Zuchtverbände und -vereine

§ 35.

Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin bzw. des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin bzw. den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.

Schlagworte

Zuchtverein

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278587

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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