8. Abschnitt
Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 33.
(1) Nicht meldepflichtig gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:
- 1. die private Haltung zum Zwecke der Zucht folgender Haus- und Heimtiere:
- a) Zierfische,
- b) domestizierte Ziervögel,
- c) domestiziertes Geflügel,
- d) Kleinnager und
- e) Kaninchen,
- wenn dies nicht regelmäßig und nicht mit Gewinnabsicht erfolgt;
- 2. die Zucht von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen;
- 3. die Zucht von Tieren im Eigentum des Bundes.
(2) Ebenfalls von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ausgenommen ist die Haltung jener Tiere zum Zwecke der Zucht, für die bereits eine Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2022 an die Behörde ergangen ist.
Schlagworte
Haustier
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40278585
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