Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht
§ 32.
(1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Zucht von Katzen zusätzlich die nachstehenden Absätze.
(2) Im Rahmen der Zucht sind folgende gesundheitliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Kätzinnen dürfen frühestens ab einem Alter von zwölf Monaten, mit tierärztlicher Bestätigung und Freigabe ab einem Alter von zehn Monaten, zur Zucht eingesetzt werden.
- 2. Kätzinnen dürfen nach zwei erfolgten Kaiserschnitten nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
- 3. Kätzinnen dürfen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden, außer eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt bestätigt schriftlich die Unbedenklichkeit einer Trächtigkeit für die Gesundheit der Kätzin zum Zeitpunkt der Untersuchung.
- 4. Eine Kätzin darf innerhalb von zwei Jahren nicht mehr als drei Würfe zur Welt bringen. Für Kätzinnen, die innerhalb von zwei Jahren drei Würfe, einschließlich Totgeburten, zur Welt gebracht haben, muss eine Erholungsphase von mindestens einem Jahr eingehalten werden.
- 5. Die Tiere sind vor Endo- und Ektoparasiten zu schützen.
- 6. Die Welpen sind spätestens in der zehnten Lebenswoche, jedenfalls aber vor der ersten Abgabe, tierärztlich zu untersuchen und nach Empfehlung der behandelnden Tierärztin bzw. des behandelnden Tierarztes zu entwurmen und zu impfen.
(3) Einer trächtigen Kätzin ist spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis mindestens vier Wochen nach der Geburt eine Wurfbox zur Verfügung zu stellen. Die Haltung in einer Wurfbox hat unter folgenden Voraussetzungen zu erfolgen:
- 1. Die Wurfbox muss:
- a) der Größe der Kätzin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein, so dass die Kätzin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfbox liegen kann;
- b) genügend Liegefläche für alle Welpen bieten;
- c) so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Kätzin und der Welpen kontrolliert werden kann und
- d) eine leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche haben.
- 2. Die Haltung der Kätzin mit Welpen muss so erfolgen, dass die Kätzin sich jederzeit von ihren Welpen zurückziehen und die Wurfbox verlassen kann.
- 3. Innerhalb einer Wurfbox ist von der Züchterin bzw. dem Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Kätzinnen und ihrer Welpen verhindert. Bei Bedarf ist eine zusätzliche Wärmequelle zur Verfügung zu stellen, um punktuell höhere Temperaturen für die trächtige Kätzin bzw. ihre Welpen zu gewährleisten.
(4) Erfolgt die Haltung der Katzen ausschließlich im Freien sind der trächtigen Kätzin abweichend von Abs. 3 spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis mindestens vier Wochen nach der Geburt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Betreuung und Sozialisierung der Tiere muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Halten Züchterinnen bzw. Züchter gleichzeitig mehr als drei Kätzinnen mit Welpen, so ist sicherzustellen, dass für je weitere drei Kätzinnen mit Welpen eine zusätzliche Betreuungsperson vorhanden ist.
- 2. Ab einem Alter von drei Wochen müssen Welpen dem Alter angemessen täglich Möglichkeiten für sozialen Kontakt mit Artgenossen und Menschen und, wenn möglich und zumutbar, mit anderen Tierarten haben. Weiters sind die Welpen mit möglichst vielen Alltagssituationen, wie etwa Geräuschen und Bodenuntergründen vertraut zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40278584
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