Besondere Voraussetzungen für die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht
§ 31.
(1) Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Zucht von Hunden zusätzlich die nachstehenden Absätze.
(2) Für die Haltung gelten folgende Mindestanforderungen:
- 1. Werden Welpen ohne ständigen Zugang ins Freie in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung dem gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen dienen, gehalten, muss bis zu einem Gewicht der Hündin von 15 kg dieser und ihren Welpen ab dem Mobilwerden eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. Bei einem Gewicht der Hündin über 15 kg erhöht sich diese Mindestfläche auf 20 m² ab dem Mobilwerden ihrer Welpen.
- 2. Ab dem Mobilwerden, spätestens ab dem 28. Lebenstag, muss den Welpen zusätzlich mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer von mindestens einer Stunde Auslauf im Freien gewährt werden. Die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss mindestens 20 m² groß und der Rasse, Größe und Anzahl der Welpen entsprechend angemessen sein.
- 3. Besteht ein ständiger Zugang ins Freie, muss die gesamte zur Verfügung stehende Fläche (innen und außen) mindestens 20 m² betragen. Davon ausgenommen ist die Haltung von Welpen innerhalb der ersten vier Lebenswochen, sofern die Haltung in Wohnräumen erfolgt.
- 4. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen können.
(3) Im Rahmen der Zucht sind folgende gesundheitliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Hündinnen dürfen frühestens ab der zweiten Läufigkeit gedeckt werden, nicht jedoch vor einem Alter von 15 Monaten.
- 2. Hündinnen dürfen nach zwei erfolgten Kaiserschnitten nicht mehr zur Zucht verwendet werden.
- 3. Hündinnen dürfen ab Vollendung des achten Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet werden, außer eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt bestätigt schriftlich die Unbedenklichkeit einer Trächtigkeit für die Gesundheit der Hündin zum Zeitpunkt der Untersuchung.
- 4. Zwischen zwei Würfen ist ein Mindestzeitraum von zwölf Monaten einzuhalten.
- 5. Die Tiere sind vor Endo- und Ektoparasiten zu schützen.
- 6. Die Welpen sind spätestens in der zehnten Lebenswoche, jedenfalls aber vor der ersten Abgabe, tierärztlich zu untersuchen und nach Empfehlung der behandelnden Tierärztin bzw. des behandelnden Tierarztes zu entwurmen und zu impfen.
(4) Einer trächtigen Hündin ist spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis mindestens vier Wochen nach der Geburt eine Wurfbox zur Verfügung zu stellen. Die Haltung in einer Wurfbox hat unter folgenden Voraussetzungen zu erfolgen:
- 1. Die Wurfbox muss:
- a) unter Berücksichtigung der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein, so dass die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfbox liegen kann;
- b) genügend Liegefläche für alle Welpen bieten;
- c) so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen kontrolliert werden kann;
- d) an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
- e) eine leicht zu reinigende und zu desinfizierende Oberfläche haben.
- 2. Die Haltung der Hündin mit Welpen muss so erfolgen, dass die Hündin sich jederzeit von ihren Welpen zurückziehen und die Wurfbox verlassen kann.
- 3. Innerhalb einer Wurfbox ist von der Züchterin bzw. dem Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. In den ersten zwei Lebenswochen ist bei Bedarf eine zusätzliche Wärmequelle zur Verfügung zu stellen, um punktuell höhere Temperaturen für die Welpen zu gewährleisten.
(5) Erfolgt die Haltung im Freien, im Zwinger oder in nicht beheizbaren Räumen, kann eine Schutzhütte im Sinne derAnlage 1 Punkt 1.2. Abs. 2 und 3 der 2. Tierhaltungsverordnung die Anforderungen einer Wurfbox erfüllen. Für die Haltung in der Schutzhütte gelten die Voraussetzungen des Abs. 4 sinngemäß.
(6) Die Betreuung und Sozialisierung der Tiere muss folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Halten Züchterinnen bzw. Züchter gleichzeitig mehr als zwei Hündinnen mit Welpen, so ist sicherzustellen, dass für je weitere zwei Hündinnen mit Welpen eine zusätzliche Betreuungsperson vorhanden ist.
- 2. Ab einem Alter von drei Wochen müssen Welpen dem Alter angemessen täglich Möglichkeiten für sozialen Kontakt mit Artgenossen und Menschen und, wenn möglich und zumutbar, mit anderen Tierarten haben. Weiters sind die Welpen mit möglichst vielen Alltagssituationen, wie etwa Geräuschen und Bodenuntergründen, vertraut zu machen.
Schlagworte
Endoparasit
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40278583
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