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§ 30 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2026

Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere

§ 30.

(1) Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.

(2) Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichende Betreuung sichergestellt sein. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn

  1. 1. die Unterkünfte sauber gehalten werden;
  2. 2. die Tiere gesund und in einem gepflegten Zustand sind;
  3. 3. eine artspezifische Betreuung und Beschäftigung sichergestellt ist und
  4. 4. die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt sind.

(3) Bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer Zucht hat eine regelmäßige tierärztliche Betreuung nachweislich bei allen gehaltenen Tieren zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278582

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