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Artikel VIII Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel VIII

Öffentliche Leistungen im Amtssitz der OSZE

Abschnitt 12

  1. (a) Die Regierung wird in dem vom Generalsekretär erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend ausüben, dass für den Amtssitz der OSZE die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, einschließlich Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon und andere Kommunikationsdienstleistungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuerschutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen, ohne dass jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, zu angemessenen Bedingungen beigestellt werden.
  2. (b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen wird die Regierung dem Bedarf der OSZE die gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die Arbeit der OSZE keine Beeinträchtigung erfährt.
  3. (c) Der Generalsekretär wird auf Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitz der OSZE zu überprüfen, instand zu setzen, instand zu halten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, dass dadurch die Durchführung der Aufgaben der OSZE nicht über Gebühr gestört wird.
  4. (d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von der Regierung bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OSZE zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Schlagworte

Gaszufuhr, Stromzufuhr, Wasserzufuhr

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203167

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