Artikel 11
Abschnitt 11
Die Regierung wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtungen des Amtssitzes der OSZE nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitz der OSZE dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die OSZE wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzes der OSZE nicht durch irgendeinen Gebrauch der Grundstücke oder der Gebäude im Amtssitz der OSZE beeinträchtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203314
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