Artikel IX
Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel
Abschnitt 13
- (a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die OSZE oder einen ihrer Angestellten an ihrem Amtssitz gerichtet sind, sowie die von der OSZE abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich, ohne dass jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, photographische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme, computergestützte Kommunikation sowie Ton- und Videoaufnahmen.
- (b) Die OSZE ist befugt, Codes zu benützen und ihre Briefe und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden die gleichen Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Schlagworte
Tonaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203168
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