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Artikel 14 Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel 14

Abschnitt 14

  1. (a) Die Regierung anerkennt das Recht der OSZE, zur Erfüllung ihrer Rollen und ihrer Mandate, innerhalb Österreichs ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
  2. (b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203313

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