Artikel 14
Abschnitt 14
- (a) Die Regierung anerkennt das Recht der OSZE, zur Erfüllung ihrer Rollen und ihrer Mandate, innerhalb Österreichs ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.
- (b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203313
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