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Artikel X Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel X

Steuerfreiheit

Abschnitt 15

  1. (a) Die OSZE, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der OSZE in Bestand genommenen Eigentums.
  2. (b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der OSZE Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der OSZE gekauft oder für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung der OSZE für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der OSZE einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OSZE in Bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In Bezug auf diese Steuern wird die OSZE jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht weiters Einverständnis darüber, dass die OSZE keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.
  3. (c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die OSZE beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der OSZE für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.
  4. (d) Gegenstände, die von der OSZE für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
  5. (e) Die OSZE ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstkraftwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie zur Erfüllung ihrer amtlichen Rollen und ihrer Mandate benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.
  6. (f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin oder anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der OSZE betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungsbehörden in Österreich gelten.
  7. (g) Die gemäß Unterabschnitt (d) und (e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt (f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der OSZE in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach deren Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.
  8. (h) Über die in Unterabschnitt (g) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden.
  9. (i) Die OSZE ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Schlagworte

Ausfuhrbeschränkung, Mietzins, Beurkundungsgebühr, Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203169

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