vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XI Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel XI

Finanzielle Erleichterungen

Abschnitt 16

  1. (a) Die OSZE kann ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:
  1. (i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. (ii) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. (iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
  4. (iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel nach Österreich oder aus Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb Österreichs transferieren; und
  5. (v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihnen wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, dass für die Beschaffung von Kapitalien in Österreich die OSZE die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.
  1. (b) Die Regierung wird der OSZE behilflich sein, hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
  2. (c) Die OSZE wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der OSZE Folge gegeben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203170

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)