Artikel XII
Sozialversicherung und Vorsorgefonds
Abschnitt 17
Die Vorsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten, wie für die OSZE selbst. Aus einem Vorsorgefonds bezogene Leistungen sind von der Besteuerung befreit.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203171
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