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Artikel XII Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Artikel XII

Sozialversicherung und Vorsorgefonds

Abschnitt 17

Die Vorsorgefonds genießen in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit und es gelten für sie die gleichen Befreiungen, Privilegien und Immunitäten, wie für die OSZE selbst. Aus einem Vorsorgefonds bezogene Leistungen sind von der Besteuerung befreit.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203171

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