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§ 2 Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Materialien,
  2. 2. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (zB Bleche, Profile, Rohre) und Kunststoffen,
  3. 3. Herstellen von lösbaren (zB Schraubverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten, Kleben) Verbindungen sowie von einfachen Schweißverbindungen,
  4. 4. Begutachten und Vorbereiten des Untergrundes sowie Herstellen und Montieren von Hilfs- und Stützkonstruktionen,
  5. 5. Abwickeln und Herstellen von Formteilen,
  6. 6. Herstellen und Montieren von Dämmungen sowie der dazu allfällig notwendigen Beschichtungen und Armierungen,
  7. 7. Herstellen und Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen,
  8. 8. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  9. 9. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  10. 10. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Hilfskonstruktion

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009875

Dokumentnummer

NOR40193289

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