Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Materialien,
- 2. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (zB Bleche, Profile, Rohre) und Kunststoffen,
- 3. Herstellen von lösbaren (zB Schraubverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten, Kleben) Verbindungen sowie von einfachen Schweißverbindungen,
- 4. Begutachten und Vorbereiten des Untergrundes sowie Herstellen und Montieren von Hilfs- und Stützkonstruktionen,
- 5. Abwickeln und Herstellen von Formteilen,
- 6. Herstellen und Montieren von Dämmungen sowie der dazu allfällig notwendigen Beschichtungen und Armierungen,
- 7. Herstellen und Montieren von Verkleidungen und Umhüllungen,
- 8. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
- 9. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
- 10. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Hilfskonstruktion
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009875
Dokumentnummer
NOR40193289
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