Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik
§ 1
(1) Der Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Wärmetechnik, Kältetechnik, Schalltechnik
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009875
Dokumentnummer
NOR40193288
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