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§ 1 Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Wärmetechnik, Kältetechnik, Schalltechnik

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009875

Dokumentnummer

NOR40193288

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