vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 61 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 61

Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“

„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Sozialistische Republik Vietnam andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)