ARTIKEL 62
Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
20009699
Dokumentnummer
NOR40187820
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