vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 62 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 62

Nationale Sicherheit und Offenlegung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

20009699

Dokumentnummer

NOR40187820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)