Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 57
(1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
- 1. die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
- 2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2. schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 29 vorzugehen.
(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den §§ 25 bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.
(5) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.
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