Abschlussprüfungsprotokoll
§ 47
(1) Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
- 4. Prüfungsfragen,
- 5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommisionellen Abschlussprüfung,
- 6. Thema und Leistungsbeurteilung der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich und
- 7. Beschlüsse der Prüfungskommission.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
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