Beurteilungsstufen
§ 20
(1) Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. „sehr gut“ (1)
- 2. „gut“ (2)
- 3. „befriedigend“ (3)
- 4. „genügend“ (4)
- 5. „nicht genügend“ (5)
Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
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