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§ 20 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Beurteilungsstufen

§ 20

(1) Für die Leistungsbeurteilung in der PA-Ausbildung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:

  1. 1. „sehr gut“ (1)
  2. 2. „gut“ (2)
  3. 3. „befriedigend“ (3)
  4. 4. „genügend“ (4)
  5. 5. „nicht genügend“ (5)

    Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Z 1 bis 4 gegeben.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungs- bzw. Beurteilungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

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