Artikel 2
(1) Die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien gemäß Artikel 10 arbeiten im Bereich des Zeugenschutzes über schriftliches Ersuchen direkt zusammen. Die Zuständigkeit der nationalen Kontaktstellen unterliegt der nationalen Gesetzgebung.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Übersiedlung und den Schutz von Personen, den Informationsaustausch, die administrative, fachliche und logistische Unterstützung sowie die Ausbildung der Mitarbeiter der Zeugenschutzeinheiten.
(3) Die geschützte Person, die übersiedelt werden soll, muss in das nationale Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen sein oder im Falle eines dringenden Bedarfs, wenn angenommen werden kann, dass diese Person in das nationale Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen wird, wenn dies nach der nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei vorgesehen ist. Wenn im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen unterstützende Maßnahmen getroffen werden, kommt die nationale Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei entsprechend zur Anwendung. Die zu schützende Person bleibt im nationalen Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei.
(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt der ersuchten Vertragspartei alle notwendigen Informationen zur Verfügung, die diese Vertragspartei zur Entscheidungsfindung benötigt.
(5) Die Aufnahme einer gefährdeten Person in das nationale Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei fällt zur Gänze in die Zuständigkeit dieser Vertragspartei. Es kommt zu keiner Neubewertung der Gründe für die Aufnahme durch die ersuchte Vertragspartei.
(6) Aus schwerwiegenden Gründen und nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der ersuchenden Vertragspartei, kann die ersuchte Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person zurück.
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