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Artikel 1 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 1

Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Zeugenschutzes.

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