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Artikel 10 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 10

Zum Zweck der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei bei der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 15 oder 16 eine nationale Kontaktstelle. Diese nationale Kontaktstelle ist die Einheit, welche das nationale Zeugenschutzprogramm leitet.

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