Artikel 10
Zum Zweck der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei bei der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 15 oder 16 eine nationale Kontaktstelle. Diese nationale Kontaktstelle ist die Einheit, welche das nationale Zeugenschutzprogramm leitet.
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