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Artikel 9 Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 9

In Einzelfällen, in denen eine Vertragspartei die Meinung vertritt, dass die Zustimmung zu einem Ersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ihre nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, ihre Staatsinteressen oder die nationale Gesetzgebung gefährden könne, kann diese Vertragspartei die Zusammenarbeit zur Gänze oder teilweise ablehnen oder die Zusammenarbeit unter Einhaltung anderer internationaler Verpflichtungen zur Zusammenarbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.

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