vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

IV. KOORDINATION

Artikel 8

Treffen zwischen den Vertragsparteien werden mindestens alle sechs Monate abgehalten, um betriebliche und Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen durch die jeweiligen Prüfer ergeben haben. Diese Treffen finden statt, um im Interesse einer verbesserten Verkehrssicherheit alle sich aus den Überprüfungen ergebenden Abweichungen zu korrigieren und sicherzustellen, dass alle Vertragsparteien über die betrieblichen Aktivitäten des eingetragenen russischen Betreibers vollständig informiert sind. Bei diesen Zusammenkünften werden unter anderen folgende Themen erörtert:

Zusatzdokumente: image001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte