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Artikel 9 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Artikel 9

Die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist vorbehaltlich einer angemessenen Ankündigungsfrist berechtigt, Überprüfungen durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, dass die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation die ihr von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde übertragenen Sicherheitsaufsichtspflichten erfüllt.

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