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Artikel 10 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Artikel 10

Während der Anwendung dieses Übereinkommens hat die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation in ihrer Funktion als Betreiberstaat die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde über jede Untervermietung eines Luftfahrzeuges auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet zu informieren. Keine der von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde auf die Zivilluftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragenen Aufgaben und Funktionen darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde von der Behörde eines dritten Staates wahrgenommen werden.

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