Artikel 7
Eine beglaubigte Abschrift für den eingetragenen russischen Betreiber von der Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation ausgestellte beglaubigte Abschrift des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), in dem das betroffene Luftfahrzeug ordnungsgemäßer aufgelistet und identifiziert wird, ist ebenfalls an Bord jedes Luftfahrzeuges mitzuführen.
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