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Artikel 4 Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 4

Überwachung der Kurzparkzonen

(1) Bisher wurde die Kurzparkzonenüberwachung – unter Berücksichtigung notwendiger Schwerpunktsetzungen und der besonderen Erfordernisse der außerhalb der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung liegenden Kurzparkzonen – im Wesentlichen über deren Gültigkeitsdauer mit gleichmäßigem Einsatz durchgeführt und im statistischen Mittelwert jeder in einer Kurzparkzone gelegene Stellplatz täglich etwa 1,5mal kontrolliert. Der Bund verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass dieses Niveau der Überwachungseffizienz nicht unterschritten wird. Allfällige aus der Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien entstehende Synergieeffekte sind mit dem Ziel einer Erhöhung der Überwachungsdichte auszuschöpfen.

(2) Der Bund legt dem Land Wien monatlich einen Bericht zur Überwachung der Kurzparkzonen vor, in welchem die Überwachungseffizienz anhand der durchschnittlichen täglichen Kontrollfrequenz beschrieben ist. Die Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der Überwachungsdichte sowie die nähere Ausgestaltung der vorzulegenden Berichte werden von den Vertragsparteien im Wege des nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremiums einvernehmlich festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148549

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