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Artikel 3 Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 3

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Das Land Wien stellt dem Bund das erforderliche Personal zur flächendeckenden Überwachung der Kurzparkzonen und zur Unterstützung der Landespolizeidirektion Wien bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs zur Verfügung. Das Land Wien stellt die zur Dienstverrichtung erforderliche Ausrüstung der betreffenden Bediensteten sowie Räumlichkeiten für eine Stützpunktstruktur der Parkraumüberwachungsgruppe zur Verfügung. Der Standard der erforderlichen Ausrüstung und Räumlichkeiten orientiert sich an jenem, der vor der Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien bestanden hat.

(2) Der Bund verpflichtet sich zur effizienten Überwachung der Kurzparkzonen und des ruhenden Verkehrs. Eine Verschiebung der Gewichtung der Überwachungstätigkeit zu Lasten der Überwachung der Kurzparkzonen kann nur im Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen. Maßnahmen des Bundes mit finanziellen Auswirkungen auf das Land Wien sind vor deren Implementierung im Wege des nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremiums mit dem Land Wien einvernehmlich festzulegen.

(3) Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen gemäß Abs. 2 sind insbesondere

  1. 1. Maßnahmen, die Einfluss auf die gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmenden Kontrollen haben bzw. geeignet sind, die von den Gesetzgebern beabsichtigten generalpräventiven Effekte zu mindern,
  2. 2. Maßnahmen, die Aufwendungen für das zur Verfügung gestellte Personal betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148548

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