Artikel 10
Einrichtung eines Koordinationsgremiums
(1) Die Vertragsparteien richten ein Koordinationsgremium aus je 2 Vertreterinnen bzw. Vertretern des Bundes und des Landes Wien ein, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Das Koordinationsgremium tritt auf Verlangen eines Mitglieds binnen zwei Wochen, ansonsten aber mindestens vierteljährlich zusammen. Es widmet sich der gemeinsamen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Mitglieder des Gremiums Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Das Koordinationsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Gemeinsame Abstimmung von Maßnahmen des Bundes mit finanziellen Auswirkungen auf das Land Wien (Art. 3 Abs. 2 und 3);
- 2. Einvernehmliche Festlegung der Berechnungsgrundlagen zur Feststellung der Überwachungsdichte und der Ausgestaltung der monatlichen Berichte zur Überwachungseffizienz (Art. 4 Abs. 2);
- 3. Gemeinsame Analyse der Berichte zur Überwachungseffizienz;
- 4. Empfehlungen zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung;
- 5. Empfehlungen für Änderungen dieser Vereinbarung;
- 6. Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Fall von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien;
- 7. Festlegung der näheren Ausgestaltung des bei Erstellung der Diensteinteilung einzuhaltenden Rotationsprinzips (Art. 7);
- 8. Diskussion und Beschlussfassung hinsichtlich Angelegenheiten, die dem Koordinationsgremium nach Art. 9 letzter Satz vorgelegt wurden;
- 9. Allfällige Empfehlungen zu besonderen Überwachungsschwerpunkten.
(4) Zur Diskussion hinsichtlich Angelegenheiten nach Abs. 3 Z 8 dieses Artikels sind zwei Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten der Personalvertretung beratend ohne Stimmrecht beizuziehen. Die nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe haben diese Repräsentantinnen und Repräsentanten auf Aufforderung des Koordinationsgremiums rechtzeitig zu benennen.
(5) Das Koordinationsgremium kann Beschlüsse bei Sitzungen und in dringenden Fällen im Rundlaufweg fassen.
(6) Im Rahmen seiner ersten Sitzung legt das Koordinationsgremium eine Geschäftsordnung fest, in welcher insbesondere die Modalitäten künftiger Sitzungen, die Kommunikation zwischen den Mitgliedern, das Verfahren zur Festlegung von Tagesordnungen, die Protokollführung, die Vertretung der Mitglieder sowie eine allfällige Arbeitsteilung und Vorsitzführung zu regeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148555
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