Artikel 7
Organisation der Überwachungstätigkeit
Der Bund verpflichtet sich, die Einteilung der Bediensteten zur Kontrolltätigkeit nach einem System zu organisieren, das der Verhinderung von Korruption und der möglichst kostenschonenden Dienstverrichtung förderlich ist. Insbesondere ist bei der Erstellung der Diensteinteilung ein Rotationsprinzip zur Anwendung zu bringen, dessen nähere Ausgestaltung durch das nach Art. 10 einzurichtende Koordinationsgremium festzulegen ist. Auf Verlangen sind die aktuellen Einsatzpläne sowie die Einsatzpläne der letzten 6 Monate den Vertreterinnen bzw. Vertretern des Landes Wien jederzeit zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148552
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