Artikel 8
Revisionen
Das Land Wien kann gemeinsam mit dem Bund jederzeit Revisionen durchführen. Der Bund verpflichtet sich, das Land Wien hierbei zu unterstützen und den Organen, die Revisionen durchführen, insbesondere Zutritt zu den erforderlichen Räumlichkeiten und Einsicht in die Dienstverrichtung betreffende Unterlagen zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Organe der Landespolizeidirektion Wien und des Landes Wien unabhängig voneinander Revisionen durchführen, haben einander jedoch so rasch als möglich über Anlass, Ablauf und Ergebnis der Revisionen zu informieren. In allen anderen Fällen verpflichtet sich das Land Wien, Revisionen nur nach vorhergehender Absprache und in Zusammenwirkung mit der Landespolizeidirektion Wien durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148553
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