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Artikel 9 Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 9

Personalvertretung und Gleichbehandlung

Der Bund erklärt sich bereit, die nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organe sowie die nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Angelegenheiten anzuerkennen, welche die Wahrung und Förderung der Interessen dieser Bediensteten bzw. die Einhaltung des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes betreffen. Sollten Meinungsverschiedenheiten über derartige Angelegenheiten auftreten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, so steht es dem Bund, den zur Vertretung der abgeordneten Bediensteten berufenen Organen sowie den nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz bestellten Organen frei, diese Angelegenheiten dem nach Art. 10 einzurichtenden Koordinationsgremium vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148554

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