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Artikel 11 Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 11

Anpassung; Änderung

(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.

(2) Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß Art. 13.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148556

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