Artikel 11
Anpassung; Änderung
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
(2) Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich. Davon unbenommen besteht die Möglichkeit der Kündigung dieser Vereinbarung gemäß Art. 13.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20008293
Dokumentnummer
NOR40148556
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