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Artikel VII Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel VII

Rückführungsbedingungen

Im Zuge der Rückführung von Migranten mit unbefugtem Aufenthalt unter diesem Abkommen werden Migranten mit unbefugtem Aufenthalt vor der Abreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und bei Ankunft im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von den zuständigen Behörden ordnungsgemäßen Identifizierungsüberprüfungen unterzogen.

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