Artikel VIII
Begleitung
- (1)Ist eine Person gemäß Artikel II dieses Abkommens in Begleitung rückzuführen, setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei davon in Kenntnis.(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Begleitung wird von der ersuchenden Vertragspartei bis zur Rückführung der Person zum festgelegten Flughafen der ersuchten Vertragspartei bereitgestellt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)