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Artikel VIII Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel VIII

Begleitung

  1. (1)Ist eine Person gemäß Artikel II dieses Abkommens in Begleitung rückzuführen, setzt die ersuchende Vertragspartei die ersuchte Vertragspartei davon in Kenntnis.(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Begleitung wird von der ersuchenden Vertragspartei bis zur Rückführung der Person zum festgelegten Flughafen der ersuchten Vertragspartei bereitgestellt.

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