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Artikel IX Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel IX

Kosten

Die ersuchende Vertragspartei trägt die Beförderungskosten für rückzuführende Personen und deren Begleitung bis zum festgelegten Flughafen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.

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