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Artikel X Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel X

Beförderung von Begleitgepäck

Die ersuchende Vertragspartei erlaubt einer rückzuführenden oder rückzuübernehmenden Person die Mitnahme ihrer rechtmäßig erworbenen persönlichen Habe, einschließlich Geldbeträgen, als Begleitgepäck in das Bestimmungsland in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften.

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