vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XI Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel XI

Rückübernahme rückgeführter Personen

  1. (1)Wenn spätere Beweise ergeben, dass die rückgeführte Person kein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, übernimmt die ersuchende Vertragspartei diese Person wieder in ihr Hoheitsgebiet zurück.(2)Das Ersuchen um Rückführung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Person wird innerhalb von 14 Werktagen nach der Rückführung gestellt und innerhalb von 18 Werktagen danach ausgeführt, und diese wird in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei rückübernommen.(3)In allen Fällen wird geschleppten und geschmuggelten Personen eine gerechte und menschenwürdige Behandlung zugestanden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)