Artikel VI
Gegenseitige Unterstützung
Jede Vertragspartei unterstützt die andere, um die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen als Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartei zu ermöglichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel VI
Gegenseitige Unterstützung
Jede Vertragspartei unterstützt die andere, um die Identifizierung ihrer Staatsangehörigen als Staatsangehörige der jeweiligen Vertragspartei zu ermöglichen.
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