Artikel V
Besonderes Identifizierungsverfahren
- (1)In Fällen, die nicht unter Artikel III und IV oben fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel IV widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Nachweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Das Identifizierungsverfahren verläuft wie folgt:
- (a) die Person wird so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach dem Eingang des Ersuchens befragt;
- (b) die Befragung findet im Allgemeinen in den Räumlichkeiten der Botschaft statt;
- (c) das Ergebnis der Befragung wird der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach dem Tag der Befragung übermittelt;
- (d) nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person wird von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier (4) Werktagen ein Reisedokument ausgestellt.
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