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Artikel IV Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel IV

Nachweis der Staatsangehörigkeit

  1. (1)Ist kein gültiges nationales Reisedokument oder international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III Absatz 2 vorhanden, ist die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in Absatz 2 und 3 nachstehend angeführt sind, durch die ersuchende Vertragspartei mit einem Reisedokument als Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei zu versehen.(2)Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann erbracht werden durch:
  1. (a) Staatsangehörigkeitsnachweise;
  2. (b) abgelaufene Pässe jeder Art (wie in Artikel III Absatz 2 festgelegt);
  3. (c) Personalausweise, einschließlich vorübergehender oder provisorischer;
  4. (d) öffentliche Urkunden, in denen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;
  5. (e) Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;
  6. (f) von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;
  7. (g) für die nigerianische Seite ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -Zeugnis;
  8. (h) jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.
  1. (a) Photokopien der in Absatz 2 dieses Artikels angeführten Dokumente;
  2. (b) Führerscheine;
  3. (c) Ausweise von Unternehmen;
  4. (d) Geburtsurkunden;
  5. (e) Zeugenaussagen;
  6. (f) eigene Angaben der betroffenen Person;
  7. (g) Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;
  8. (h) jedes andere Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nachzuweisen.

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