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Artikel III Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel III

Rückführungsverfahren

  1. (1)Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn die betroffene Person im Besitz eines aktuell gültigen nationalen Reisepasses oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.(2)Nationale Reisepässe und international anerkannte Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:
  1. - Reisepass
  2. - Dienstpass
  3. - Diplomatenpass
  4. - Sammelpass
  5. - Konventionspass

    für die Bundesrepublik Nigeria:

  1. - Standardpass
  2. - Dienstpass
  3. - Diplomatenpass
  4. - Seemannspass
  5. - Emergency Travel Certificate

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