Artikel III
Rückführungsverfahren
- (1)Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn die betroffene Person im Besitz eines aktuell gültigen nationalen Reisepasses oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.(2)Nationale Reisepässe und international anerkannte Reisedokumente im Sinne dieses Abkommens sind:
- - Reisepass
- - Dienstpass
- - Diplomatenpass
- - Sammelpass
- - Konventionspass
für die Bundesrepublik Nigeria:
- - Standardpass
- - Dienstpass
- - Diplomatenpass
- - Seemannspass
- - Emergency Travel Certificate
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)