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Artikel II Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel II

Bereiche der Zusammenarbeit

  1. (1)Jede Vertragspartei nimmt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede Person in ihr Hoheitsgebiet auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäß Artikel III oder durch das in Artikel IV dargelegte Identifizierungsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist, oder ein gültiges international anerkanntes Reisedokument gemäß Artikel III besitzt.(2)Dies kann auch für Personen gelten, welche widerrechtlich ein Reisedokument der ersuchten Vertragspartei erworben haben.(3)Der Grund für das Ersuchen ist im Rückübernahmeersuchen anzugeben.

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