Artikel I
Zielsetzungen
Die Vertragsparteien
- (a)lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;(b)unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;(c)setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.
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