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Artikel I Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel I

Zielsetzungen

Die Vertragsparteien

  1. (a)lassen sich hinsichtlich der Behandlung ihrer jeweiligen Staatsangehörigen von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten;(b)unterstützen einander gegenseitig zu den Bedingungen dieses Abkommens;(c)setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften um.

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