§ 0
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Nigeria)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
18.08.2012
Langtitel
Rückübernahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. XXIII des Abkommens wurden jeweils am 19. Juli 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 18. August 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Bundesrepublik Nigeria (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt),
AUF GRUNDLAGE der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern;
IM BESTREBEN, die Zusammenarbeit und die freundschaftlichen Beziehungen zu verbessern und die Umsetzung der Bestimmungen über die Migration von Menschen und die Einhaltung und Garantie der Grundrechte gemäß den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften zu erleichtern;
IN BESTÄTIGUNG ihrer gemeinsamen Absicht, wirksam gegen unbefugte Migration ihrer Staatsangehörigen in ihre jeweiligen Länder anzukämpfen;
IN DER ABSICHT, die Rückführung von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, als auch deren Wiedereingliederung zu erleichtern und solche Personen in einer Weise zu behandeln, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten würdigt und garantiert;
BEZUGNEHMEND auf die Grundsätze der am 28. Juli 19511 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls vom 31. Januar 19672 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, und auch auf die Grundsätze und Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität3 und ihre Zusatzprotokolle vom 12. Dezember 2000, insbesondere das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels4, und das Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg5;
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.
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