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§ 3 Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2012

§ 3.

Abfragen gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen ab Veröffentlichung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Gesetzesnummer

20007770

Dokumentnummer

NOR40137879

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